Dass er davon ausging, beim Opfer handle es sich um den von ihm zuvor mit einem Faustschlag niedergestreckten Berufungsbeklagten 2, und er diesen nochmals schlagen wollte, ist wie vorstehend dargelegt unerheblich. Dass der Berufungsbeklagte 1 nicht reagieren konnte, weil der Angriff für ihn unerwartet kam, und er auch nicht mit den Händen seinen Kopf hätte schützen können, kann im Kontext der gesamten Tatumstände noch nicht als derart schwere Sorgfaltspflichtverletzung des Berufungsklägers angesehen werden, aus der zwingend geschlossen werden müsste, der Berufungskläger habe dessen Tod in Kauf genommen.