Kopf des Berufungsbeklagten 1 ist nach Ansicht des Kantonsgerichts nicht als derart gefährlich zu beurteilen, dass auf Eventualvorsatz geschlossen werden kann. Zwar schlug der Berufungskläger mit grosser Kraft mit dem Vollrist seines Turnschuhs zu, jedoch handelte es sich um einen einmaligen Schlag mit eher leichtem Schuhwerk. Nach dem Tritt entfernte sich der Berufungskläger vom Tatort. Dass er davon ausging, beim Opfer handle es sich um den von ihm zuvor mit einem Faustschlag niedergestreckten Berufungsbeklagten 2, und er diesen nochmals schlagen wollte, ist wie vorstehend dargelegt unerheblich.