Dem Berufungskläger war zwar bekannt, dass starke Schläge gegen den Kopf, insbesondere Fusstritte gegen den Kopf, geeignet sind, schwerste Folgen auf die Gesundheit der Opfer zu haben. Doch wie vorstehend aufgeführt, ist sicheres Wissen um die unmittelbare Lebensgefahr allein noch nicht mit der billigenden Inkaufnahme des Todes gleichzusetzen. Dazu braucht es weitere objektive Umstände, die darauf schliessen lassen, der Berufungskläger habe durch sein Verhalten ein Todesrisiko billigend in Kauf genommen. Der vorliegend zu beurteilende Fusstritt des Berufungsklägers gegen den