2.5.4. Beurteilung Gestützt auf die vorstehend aufgeführte Literatur und Rechtsprechung sowie die nachfolgenden Ausführungen ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass einzig aus dem einmaligen Tritt des Berufungsklägers gegen den Kopf des vermeintlichen Hassgegners nicht zwingend darauf geschlossen werden kann, dass dieser den Erfolgseintritt – den Tod des Opfers – für möglich hielt und diesen auch in Kauf nahm. Dem Berufungskläger war zwar bekannt, dass starke Schläge gegen den Kopf, insbesondere Fusstritte gegen den Kopf, geeignet sind, schwerste Folgen auf die Gesundheit der Opfer zu haben.