Dies vermag nicht zu überzeugen. Richtigerweise deckt ein Schuldspruch für einen Versuch das ganze Spektrum vom untauglichen bis zum nur um Haaresbreite gescheiterten Versuch ab (Gian Ege, a.a.O., N. 18 zu Art. 111 StGB). 197 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide 2.5.3. Fälle von Fusstritten und Faustschlägen gegen den Kopf aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts: