Zwischen einer Körperverletzung und einer vollendeten oder auch nur versuchten Tötung besteht unechte Konkurrenz (Gian Ege, a.a.O., N. 17 und 18 zu Art. 111 StGB). Die schwere Körperverletzung wird durch einen Tötungsversuch konsumiert (Gian Ege, a.a.O., N. 8 zu Art. 122 StGB, mit Hinweis auf BGE 137 IV 113 E. 1). In der Literatur wird teilweise echte Konkurrenz zwischen versuchter Tötung und vollendeter Körperverletzung befürwortet. Begründet wird dies damit, dass durch die vollendete Körperverletzung ein Erfolgsunrecht geschaffen werde, welches durch die Bestrafung wegen einer versuchten Tötung nicht abgegolten werde. Dies vermag nicht zu überzeugen.