Zu den relevanten Umständen zählen insbesondere die Höhe des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Entsprechend folgert das Bundesgericht: «Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen.»; (Gian Ege, a.a.O., N. 15 zu Art. 111 StGB).