Für den Nachweis des Vorsatzes darf vom Wissen des Täters auf seinen Willen geschlossen werden, «wenn sich dem Täter die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann». Zu den relevanten Umständen zählen insbesondere die Höhe des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung.