Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolgt «billigt» (Urteil des Bundesgerichts 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 3.3.2). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne gewollt hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden (Urteil des Bundesgerichts 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 3.3.2.). Für den Nachweis des Vorsatzes darf vom Wissen des Täters auf seinen Willen geschlossen werden, «wenn sich dem Täter die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann».