Auch dass der Fusstritt A., den er unmittelbar zuvor mit einem Faustschlag niedergestreckt habe, gegolten habe, vermöge keinen Eventualvorsatz zu begründen. Mangels Geständnisses und aufgrund der gesamten äusseren Umstände sei demnach davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Tod des Opfers nicht in Kauf genommen habe. Damit fehle es am subjektiven Tatbestand. Der Beschuldigte sei daher vom Vorwurf der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung freizusprechen (aus Erwägung 3.3.1., S. 11).