Ein Schuldspruch wegen eventualvorsätzlicher Tötung setze voraus, dass sich dem Beschuldigten die Möglichkeit des Todes seines Opfers als derart wahrscheinlich aufgedrängt habe, dass ihm dies als Inkaufnahme des Erfolgs auszulegen sei. Hiervon sei nicht auszugehen. Der Beschuldigte habe leichtes Schuhwerk (Turnschuhe) getragen, habe aus einer ungeplanten Situation angegriffen und habe zwar heftig, aber (nur) einmal mit dem Fuss zugeschlagen. Auch dass der Fusstritt A., den er unmittelbar zuvor mit einem Faustschlag niedergestreckt habe, gegolten habe, vermöge keinen Eventualvorsatz zu begründen.