2.5. Eventualvorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB 2.5.1. Die Vorinstanz führt aus, dass bei einem heftigen unerwarteten Tritt an den Kopf einer Person lebensgefährliche oder gar tödliche Verletzungen entstehen könnten, sei allgemein bekannt und sei dem Beschuldigten bewusst gewesen. Ein direkter Tötungsvorsatz lasse sich aufgrund der Beweismittel nicht erstellen und sei auch nicht angeklagt. Ein Schuldspruch wegen eventualvorsätzlicher Tötung setze voraus, dass sich dem Beschuldigten die Möglichkeit des Todes seines Opfers als derart wahrscheinlich aufgedrängt habe, dass ihm dies als Inkaufnahme des Erfolgs auszulegen sei.