2.4.3. Wie das Bezirksgericht in Erwägung 3.2. zu Recht ausführt, liegt bezüglich des Fusstrittes keine aberratio ictus, sondern ein unbeachtlicher error in persona vor, denn der Berufungskläger wollte den Menschen, der am Boden kniete, somit C., treffen, weil er irrtümlich davon ausging, dass es sich dabei um A. handelte. In der Folge traf er den von ihm anvisierten Menschen auch, mit den vorstehend beschriebenen Folgen. Bei der Beurteilung spielt jedoch keine Rolle, um wen es sich handelte, sei es nun Freund oder Feind. Der Irrtum ist unbeachtlich. Damit bleibt es beim vorstehend festgestellten Sachverhalt.