Irrt der Täter über die Identität oder eine andere Eigenschaft des von ihm angegriffenen Menschen oder Objekts (so z.B. wenn der Täter B erschiessen wollte, aber den mit diesem verwechselten A tötet), liegt ein (unbeachtlicher) error in persona vel objecto vor. Trifft der Täter einen anderen Menschen oder ein anderes Objekt als den bzw. das angegriffene (der Täter schiesst auf B, trifft aber den danebenstehenden A), ist eine aberratio ictus gegeben, die im genannten Beispiel zur Folge hat, dass sich der Täter wegen versuchter Tötung des B und, sofern ihm