Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Irrt der Täter über die Identität oder eine andere Eigenschaft des von ihm angegriffenen Menschen oder Objekts (so z.B. wenn der Täter B erschiessen wollte, aber den mit diesem verwechselten A tötet), liegt ein (unbeachtlicher) error in persona vel objecto vor.