Er habe erreicht, was er gewollt habe, nämlich die Verletzung eines Menschen. A. und C. seien als gleichwertige Angriffsobjekte zu bezeichnen, weshalb der Irrtum über die Person in Bezug auf die Verurteilung wegen einem Verlet- zungs- resp. Tötungsdelikt unbeachtlich sei (aus Erwägung 3.2., S. 10). 2.4.2. Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das 195 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide