2.4. Abberatio ictus / error in persona 2.4.1. Zusammenfassend geht die Vorinstanz nicht von einer aberratio ictus, sondern von einem (unbeachtlichen) error in persona aus. Indem der Beschuldigte, wie er selbst ausgeführt habe, nach dem Faustschlag ins Gesicht von A. diesem auch noch einen Fusstritt habe geben wollen, aber ihn mit dem am Boden kauernden (unbeteiligten) C. verwechselt und diesen getroffen habe, habe er sich über die von ihm angegriffene und verletzte Person geirrt. Er habe erreicht, was er gewollt habe, nämlich die Verletzung eines Menschen.