So bejahte der Berufungskläger gegenüber dem einvernehmenden Staatsanwalt, dass er den Berufungsbeklagten 1 mit dem Vollrist, wie einen Fussball halt, ins Gesicht geschlagen habe und opponierte in keiner Weise gegen den entsprechenden Vorhalt. Erst vor Bezirksgericht sagte er erstmals aus, er könne sich nicht daran erinnern. Vor Kantonsgericht räumte er wiederum ein, er habe den Kopf mit dem oberen Teil, also mit dem flachen Teil des Schuhs getroffen. Dagegen gibt es keinerlei Hinweise in den Akten, welche dafür sprechen, dass der Berufungskläger mit dem Innenrist seines Turnschuhs zugeschlagen hätte. Dies hat er auch nie vorgebracht.