Der Verteidiger bringt vor, der Fusstritt sei mit dem Innenrist, also nicht mit der Schuhspitze erfolgt. Gestützt auf die Aussagen des Berufungsklägers sowie der erwähnten Augenzeugen ist für das Kantonsgericht jedoch erstellt, dass der Berufungskläger den Fusstritt gegen den Kopf des Berufungsbeklagten 1 mit dem Vollrist ausgeführt hat. So bejahte der Berufungskläger gegenüber dem einvernehmenden Staatsanwalt, dass er den Berufungsbeklagten 1 mit dem Vollrist, wie einen Fussball halt, ins Gesicht geschlagen habe und opponierte in keiner Weise gegen den entsprechenden Vorhalt.