Der Berufungskläger ist geständig, wobei er anfänglich leugnete, mit den Verletzungen seines Cousins etwas zu tun zu haben. Erst in der dritten Einvernahme räumte er gegenüber der Kantonspolizei ein, den Berufungsbeklagten 1 aufgrund der Kopfmasken mit dem Berufungsbeklagten 2 verwechselt zu haben. Strittig ist einzig noch, mit welchem Teil des Turnschuhs der Berufungskläger den Tritt ausführte.