Da der Berufungskläger den zu Boden gegangenen Berufungsbeklagten 2 gemäss eigenen Aussagen nochmals schlagen wollte, holte er einige Sekunden später mit dem Turnschuh aus und schlug mit voller Wucht mit dem rechten Fuss gegen die linke Seite des Kopfes des Berufungsbeklagten 1. Dieser fiel aufgrund des Schlags rückwärts auf den Boden, schlug mit dem Kopf auf und wurde bewusstlos. Der Berufungskläger ist geständig, wobei er anfänglich leugnete, mit den Verletzungen seines Cousins etwas zu tun zu haben.