Phase 3: Weiter steht aufgrund der im Recht liegenden Einvernahmen fest, dass nach dem Faustschlag der Berufungsbeklagte 1 zum Ort lief, wo die Auseinandersetzung stattfand, um zu schlichten. Er beugte oder kniete sich zu dem verletzten Berufungsbeklagten 2 hinunter, der am Boden lag oder sass, um sich um ihn zu kümmern. Da der Berufungskläger den zu Boden gegangenen Berufungsbeklagten 2 gemäss eigenen Aussagen nochmals schlagen wollte, holte er einige Sekunden später mit dem Turnschuh aus und schlug mit voller Wucht mit dem rechten Fuss gegen die linke Seite des Kopfes des Berufungsbeklagten 1.