Ebenfalls steht fest, dass vor dem Faustschlag gegen den Berufungsbeklagten 2 F., der an Krücken ging, zu Boden geworfen wurde. Bei F. handelt es sich um einen Kollegen des Berufungsklägers, der sich vor dem fraglichen Vorfall mit dem Berufungskläger im Pub aufhielt und diesen nach dem Anruf des Bruders des Berufungsklägers mit zu den Rathausbögen begleitete.