2.3.5. Würdigung Phase 1: Vor Kantonsgericht nicht mehr umstritten ist, dass der Berufungskläger am frühen Morgen des 11. Februar 2018, um 01.45 Uhr, den Berufungsbeklagten 2 mit einem Faustschlag ins Gesicht niedergeschlagen hat. Der Berufungskläger ist geständig und er sowie der geschädigte Berufungsbeklagte 2 haben den Schuldspruch in Dispositiv Ziff. 1.2 wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB nicht angefochten und somit akzeptiert.