2.3.2. Den Erwägungen der Vorinstanz kann unter anderem entnommen werden, sie erachte es als erstellt, dass der Beschuldigte in der Absicht, dem zu Boden gegangenen A. einen Fusstritt zu versetzen, mit dem Fuss ausgeholt und statt A. den sich zu diesem niedergeknieten C. mit Wucht an den Kopf getreten habe. Der Schlag sei derart ausgeführt worden, dass der abgewandte, mit A. beschäftigte C. auf den Angriff des Beschuldigten nicht habe gefasst sein können. Infolge dieses Schlages sei C. rückwärts zu Boden gefallen, wo er mit dem Kopf aufgeschlagen und bewusstlos liegengeblieben sei.