Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 1.4). 185 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide