Es sei ein eigener Tatbestand. Entweder sei es schwere Köperverletzung oder einfache Körverletzung, dann einfach ein Versuch. Hier liege klar eine schwere Körperverletzung vor. Zu den letzten ein oder zwei Sätzen des Verteidigers sei zu entgegnen: Natürlich falle bei versuchter schwerer Körperverletzung bei fehlendem Strafantrag die Prozessvoraussetzung nicht weg. Das Gericht kenne die entsprechenden Tatbestände.