Es habe bereits Vorfälle gegeben. Der Berufungskläger habe dagegen nichts gemacht mit professioneller Beratung. Für die Berufungsbeklagte gelte das «mit den Kollegen besprechen» nicht als Bearbeitung eines Vorfalles im Nachhinein. Sie sei gleicher Meinung wie die Vorinstanz, dass keine Verminderung der Urteilsfähigkeit aufgrund von Alkoholkonsum vorgelegen habe. Dann noch der kurze Hinweis: Wie das Gericht bestimmt wisse, gebe es eine einfache Körperverletzung i.V.m. einer eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung nicht. Es sei ein eigener Tatbestand.