Im Gegensatz zu vielen anderen bereits vom Bundesgericht beurteilten Fällen, abgesehen vom ersten zitierten Fall der Verteidigung, sei dabei zu beachten, dass der Berufungsbeklagte 1 keinerlei Abwehrchancen gehabt habe resp. sich nicht z.B. durch die Arme habe schützen können, wie dies bei vielen anderen Sachverhalten der Fall sei. Bezüglich der Ausführungen der Verteidigung zum Alkoholkonsum werde auf die selbstverschuldete Herbeiführung einer verminderten Urteilsfähigkeit verwiesen. Dies auch im Hinblick auf die von der Verteidigung vorgebrachte fehlende Impulskontrolle. Es habe bereits Vorfälle gegeben.