Heute habe er das anders gesagt, habe aber auch gesagt, dass er sich nicht mehr gut erinnern könne. Die Verteidigung habe von Innenrist gesprochen. Als ehemaliger Fussballer kenne der vortragende Staatsanwalt den Unterschied zwischen Vollrist/Innenrist gut. Es sei klar, B. habe mit dem Vollrist zugeschlagen, gekickt. Das sei natürlich eine ganz andere und viel massivere Einwirkung auf einen Kopf, oder was auch immer. Im Gegensatz zu vielen anderen bereits vom Bundesgericht beurteilten Fällen, abgesehen vom ersten zitierten Fall der Verteidigung, sei dabei zu beachten, dass der Berufungsbeklagte 1 keinerlei Abwehrchancen gehabt habe resp.