Zu erwähnen sei nochmals klar, dass eine schwere Körperverletzung aufgrund eines bleibenden Schadens eines Organs von C. vorliege, respektive verbunden mit dem langen Leidensweg. Man wisse auch nicht, ob der Geruchsinn wieder da sei. Ebenso sehe die Berufungsbeklagte die Tatbestandselemente der versuchten vorsätzlichen Tötung als gegeben. Dies vor allem unter Betrachtung der Art der Ausführung des Fusskicks durch B., welcher (wörtliches Zitat aus den Einvernahmen), «wie bei einem Fussball» gegen den Kopf von C. gekickt habe. Heute habe er das anders gesagt, habe aber auch gesagt, dass er sich nicht mehr gut erinnern könne.