2.2. Die Berufungsbeklagte macht vor Kantonsgericht geltend, vom Berufungskläger werde sinngemäss vorgebracht, dass keine schwere Körperverletzung vorliege und er damit nur der einfachen resp. der eventualvorsätzlich versuchten schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen sei. Der Sachverhalt selbst sei klar erstellt, wie man auch von der Verteidigung gehört habe, und sei grundsätzlich nicht bestritten. Es gehe somit primär um Rechtsfragen. Zu erwähnen sei nochmals klar, dass eine schwere Körperverletzung aufgrund eines bleibenden Schadens eines Organs von C. vorliege, respektive verbunden mit dem langen Leidensweg.