Das von Literatur und Praxis für die Generalklausel geforderte Mass sei vorliegend nicht erfüllt. Die lediglich teilweise Verminderung des Geruchssinns während mehreren Monaten, 12 Tage Spitalaufenthalt und 3 Wochen Rehaklinik, Schmerzen wohl nicht über das Übliche bei einem Schädelhirntrauma hinausgehend und nach der Entlassung aus der Reha noch 2 Monate 50% und 2 Monate 20% Arbeitsunfähigkeit würden die Voraussetzungen von Art. 122 Abs. 3 StGB nicht erfüllen. C. habe in der Desinteresseerklärung vom 3. Oktober 2022 die Strafanträge zurückgezogen, so dass eine vollendete einfache Körperverletzung wegfalle.