D. sei der Geruchssinn von C. offenbar wieder beinahe vollständig zurückgekehrt (nur noch 1 von 8 Substanzen nicht erkannt). Es scheine, dass somit kein bleibender gesundheitlicher Schaden bestehen werde, sodass auch Art. 122 Abs. 2 StGB nicht mit ausreichender Beweissicherheit belegt sei. Das von Literatur und Praxis für die Generalklausel geforderte Mass sei vorliegend nicht erfüllt.