Die subjektive Wichtigkeit sei gerade vorliegend einzubeziehen, wo der Geruchssinn des Opfers gemäss ärztlicher Beurteilung nur teilweise eingeschränkt gewesen sei. Das Opfer sei als Bauhandwerker auf den vollständigen Geruchssinn beruflich sicher nicht angewiesen. Dr. med. D. habe im Bericht vom 26. Juni 2018 festgehalten, dass C. 4 von 8 Gerüchen nicht erkannt habe. Heisse dies, dass er die 4 Gerüche überhaupt nicht wahrgenommen habe oder dass er nicht gewusst habe, um welchen Geruch es sich handle.