122 StGB stelle sich die Frage, ob die vorübergehende Teilverminderung des Geruchssinns diesen Tatbestand erfülle. An das Mass, ob ein Organ als wichtig im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB einzustufen sei, werde sowohl vom Bundesgericht als auch in der Literatur teilweise ein objektiver und teilweise ein subjektiver Massstab angelegt. So sei der Geruchssinn z.B. wichtig für eine Hausfrau, für einen Koch oder für einen Weinbauern. Die subjektive Wichtigkeit sei gerade vorliegend einzubeziehen, wo der Geruchssinn des Opfers gemäss ärztlicher Beurteilung nur teilweise eingeschränkt gewesen sei.