Die Vorinstanz gehe davon aus, dass ohne Erstversorgung und medizinische Versorgung im Spital eine akute Lebensgefahr eingetreten wäre. Dieser Adäquanzschluss erscheine aber sehr fragwürdig, da das Gutachten sich nicht dazu äussere und sich aus dem Gutachten ergebe, dass im Spital keine lebensrettenden Massnahmen notwendig gewesen seien, so dass Abs. 1 von Art. 122 StGB nicht erfüllt sei. Bezüglich Abs. 2 von Art. 122 StGB stelle sich die Frage, ob die vorübergehende Teilverminderung des Geruchssinns diesen Tatbestand erfülle.