Dieses habe zwar festgehalten, dass sich z.B. bei einer zunehmenden Hirnschwellung jederzeit ein akut lebensgefährlicher Zustand hätte entwickeln können, weshalb der Fall aus rechtsmedizinischer Sicht als potenziell lebensgefährlich zu betrachten sei. Dies genüge aber weder zur Bejahung einer unmittelbaren Lebensgefahr noch zur Annahme, dass die Möglichkeit des Todes im Sinne der Rechtsprechung in etwelche Nähe gerückt sei. Die Vorinstanz gehe davon aus, dass ohne Erstversorgung und medizinische Versorgung im Spital eine akute Lebensgefahr eingetreten wäre.