Vorliegend habe das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin festgehalten, dass aus den dokumentierten Befunden eine konkrete akute Lebensgefahr, d.h. ein Zustand, in dem jederzeit mit dem Ableben hätte gerechnet werden können, nicht hergeleitet werden könne. Dieses habe zwar festgehalten, dass sich z.B. bei einer zunehmenden Hirnschwellung jederzeit ein akut lebensgefährlicher Zustand hätte entwickeln können, weshalb der Fall aus rechtsmedizinischer Sicht als potenziell lebensgefährlich zu betrachten sei.