Im Gegensatz zur Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft sei der Berufungskläger der Ansicht, dass der objektive Tatbestand von Art. 122 Abs. 1 bis 3 StGB nicht erfüllt sei. Vorliegend habe das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin festgehalten, dass aus den dokumentierten Befunden eine konkrete akute Lebensgefahr, d.h. ein Zustand, in dem jederzeit mit dem Ableben hätte gerechnet werden können, nicht hergeleitet werden könne.