In den drei fraglichen Bundesgerichtsurteile seien zumindest jeweils in einer zweiten Phase die Opfer wehrlos gewesen und der Täter habe trotzdem auch in der zweiten Phase auf das wehrlose Opfer mit Fusstritten oder Faustschlägen an den Kopf eingewirkt. Im Gegensatz zur Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft sei der Berufungskläger der Ansicht, dass der objektive Tatbestand von Art. 122 Abs. 1 bis 3 StGB nicht erfüllt sei.