hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden könne. Betrachte man die Art der Tathandlung und die Umstände derselben, könne kein Eventualvorsatz betreffend vorsätzliche Tötung angenommen werden. In den drei fraglichen Bundesgerichtsurteile seien zumindest jeweils in einer zweiten Phase die Opfer wehrlos gewesen und der Täter habe trotzdem auch in der zweiten Phase auf das wehrlose Opfer mit Fusstritten oder Faustschlägen an den Kopf eingewirkt.