Im Gegensatz zu den vorgenannten drei Urteilen sei ein einziger Fusstritt gegen den knienden C. erfolgt, der damals zwar bei vollem Bewusstsein gewesen sei, jedoch verständlicherweise nicht auf den Fusstritt gefasst gewesen sei. Der Fusstritt sei mit einem Turnschuh ausgeführt worden und sei mit dem Innenrist, also nicht mit der Spitze des Schuhs erfolgt. Gemäss ärztlichem Bericht habe denn auch kein verschobener Schädelbruch vorgelegen. Die Schuhart und die Art des Fusstritts seien von Bedeutung für die Frage, ob sich die Verwirklichung der Gefahr der Tötung als so wahrscheinlich aufdränge, dass die Bereitschaft, sie als Folge