Der Täter habe das am Boden liegende Opfer mehrmals mit Faustschlägen und Fusstritten vor allem gegen den Kopf und das Gesicht traktiert. Dass der Berufungskläger die Verwechslung – trotz anderem Fasnachtskostüm – nicht erkannt habe, deute darauf hin, dass der Berufungskläger reflexartig gehandelt habe und ziemlich schwer alkoholisiert gewesen sein dürfte. Letzteres habe er heute auch so bestätigt. Im Gegensatz zu den vorgenannten drei Urteilen sei ein einziger Fusstritt gegen den knienden C. erfolgt, der damals zwar bei vollem Bewusstsein gewesen sei, jedoch verständlicherweise nicht auf den Fusstritt gefasst gewesen sei.