In 6B_643/2011 sei der Eventualvorsatz betreffend vorsätzliche Tötung bejaht worden. Der Täter habe mit hochgradig gewalttätigen Faustschlägen wiederholt in blinder Wut unkontrolliert gegen den Kopf bzw. ins Gesicht des Opfers eingeschlagen. Das Opfer sei auf den Hinterkopf gestürzt und der Täter habe das Gesicht des Opfers auch noch mit Faustschlägen traktiert, als dieses bereits wehr- und regungslos am Boden gelegen sei. In 6B_115/2018 habe das Bundesgericht einen Eventualvorsatz betreffend vorsätzliche Tötung verneint.