2. 2.1. Der Berufungskläger hat vor Kantonsgericht ausführen lassen, der Begründung der Vorinstanz könne hinzugefügt werden, dass das Bundesgericht in 6B_754/2012 festgehalten habe, dass der Ansicht, bei potenziell lebensgefährlichen Körperverletzungshandlungen sei zwingend von einem versuchten Tötungsdelikt auszugehen, nicht gefolgt werden könne. Ein Tötungsversuch dürfe nicht leichthin angenommen werden, sondern es müssten weitere objektive Umstände hinzutreten, die es rechtfertigen würden, diesen zu bejahen. In 6B_643/2011 sei der Eventualvorsatz betreffend vorsätzliche Tötung bejaht worden.