Das Schädel-Hirn-Trauma sei demzufolge als potentiell lebensgefährlich zu betrachten. Zusätzlich habe C. einen bleibenden Verlust eines Teils seines Geruchsinns erlitten. C. habe vom 11. bis 22. Februar 2018 im Kantonsspital St. Gallen und vom 23. Februar 2018 bis zum 15. März 2018 in der Rehaklinik Zihlschlacht medizinisch behandelt werden müssen. Mit diesem Verhalten habe sich B. der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 StGB sowie der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB schuldig gemacht.