Am Sonntag, 11. Februar 2018, ca. 01.45 Uhr, im Nachgang zum Faustschlag gegen A. (Berufungsbeklagter 2), habe der unbeteiligte C. beabsichtigt, sich um den am Boden liegenden A. zu kümmern und habe sich neben diesen auf den Boden gekniet. Daraufhin habe B. einige Sekunden nach dem Faustschlag mit seinem rechten Fuss ausgeholt und habe in der irrtümlichen Ansicht, dass es sich bei der knienden Person um A. handle, bewusst und mit Verletzungsabsicht mit dem Fussrücken (Vollrist) gegen die linke Seite des Kopfes resp. das Gesicht von C. geschlagen. Dabei habe B.