Es sei Ziff. 2 des angefochtenen Urteils aufzuheben, und es sei B. mit einer Freiheitsstrafe von maximal 20 Monaten (für die Sachverhalte «C.» und «Raserdelikt») sowie mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à CHF 40.00 (Sachverhalt «A.»), beides bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren, zu bestrafen; Eventualiter sei B. mit einer Gesamtfreiheitsstrafe (für alle Sachverhalte) von maximal 23 Monaten, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren, zu bestrafen.