4. Der Verteidiger von B. (nachfolgend Berufungskläger) reichte mit Eingabe vom 14. Januar 2022 die Berufung ein und stellte die Rechtsbegehren, es sei Ziff. 1.2. des angefochtenen Urteils aufzuheben, und es sei B. der vollendeten einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) i.V.m. eventualvorsätzlich versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB) zum Nachteil von C., der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) zum Nachteil von A. und der qualifiziert schweren Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. c SVG) schuldig zu sprechen; Es sei Ziff.